Zwangsversteigerung: So ersteigern Sie gekonnt eine Immobilie!

Ein Zwangsversteigerungstermin ist eine sehr spannende, öffentliche und transparente Möglichkeit, eine Immobilie zu erwerben. Sie müssen keinen Notarvertrag lesen, Kosten für ein Immobilien Makler fallen ebenfalls nicht an, und sie sind – in aller Regel – sofort Eigentümer der ersteigerten Immobilie. Zudem wissen Sie, dass Sie die Immobilie zum Marktpreis gekauft haben. Dieser Tagespreis liegt manchmal über und manchmal unter dem Verkehrswert von dem das Gericht ausgeht.

Der Nachteil: nur der meistbietende erhält die Immobilie. Deshalb erklären wir Ihnen hier, wie sie eine Immobilie in der Praxis gekonnt er steigern.

Hier können Sie lesen, was sie darüber hinaus über Zwangsversteigerungen wissen sollten.

Hier finden Sie unsere aktuellen Immobilienangebote in Düsseldorf, der Region und bundesweit.

Die Zahl der Zwangsversteigerungen 2024 steigt wieder steil an.(Bild mit KI/AI erstellt.)

Justitia hat 2024 mit einer ansteigenden Zahl von Zwangsversteigerungen zu tun. (Bild erstellt mit KI/Ai()

Inhaltsverzeichnis

Gut informiert und sicher zum Zwangsversteigerungstermin

Die Zahl der Zwangsversteigerungen 2024 steigt wieder steil an.(Bild mit KI/AI erstellt.)

Justitia hat 2024 mit einer ansteigenden Zahl von Zwangsversteigerungen zu tun. (Bild erstellt mit KI/Ai()

Jeder fünfte oder sechste Bieter geht unverrichteter Dinge nach Hause, weil er sich nicht ausreichend auf diesen Termin vorbereitet hat. Entweder ist der Lichtbildausweis abgelaufen oder es stimmt etwas mit der Sicherheitsleistung nicht. Das sollte Ihnen nicht passieren!

Hier können Sie die Proficheckliste zwangsversteigerung, kostenlos und ohne Angabe einer E-Mail herunterladen

Wenn Sie eine Immobilie im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigern möchten, benötigen Sie einen gültigen Lichtbildausweis. Zudem müssen alle Personen, die nachher im Grundbuch eingetragen werden, auch im Gerichtssaal anwesend sein. Es sei denn, es liegt eine notarielle Bietvollmacht vor. Manchmal bestimmt auch das Eherecht eines Landes, dass beide Ehepartner einem Gebot zustimmen müssen.

Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich stets an die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichtes wenden und die Fragen rechtzeitig zuvor klären.

Mit der Sicherheitsleistung ist es relativ einfach, wenn Sie sich an die folgenden Regeln halten:

  • Bargeld oder ähnliche Wertgegenstände gehen unter keinen Umständen als Sicherheitsleistung.
  • Eine Sicherheitsleistung ist nur dann erforderlich, wenn der Gläubiger oder der Eigentümer dies verlangen. Dies ist vor Gericht die Regel.
  • Private Bieter nutzen meist die Möglichkeit eines Bankchecks oder eine Überweisung. Die Überweisung sollte spätestens 5-6 Tage vor dem Zwangsversteigerungstermin bei der Gerichtskasse eingegangen sein. Die Überweisung zählt nur dann, wenn der Rechtspfleger diese am Tag der Versteigerung feststellen kann. Der Scheck ist nicht nur allen Banken erhältlich und benötigt oft auch eine Bearbeitungszeit von 2-3 Tagen. Er darf am Tag der Versteigerung nicht älter als drei Tage sein. Wenn Sie der Bank mitteilen, dass Sie an einer Versteigerung teilnehmen möchten, funktioniert dies in 95 % der Fälle reibungslos.

Die Regeln für Bürgschaften, Handelsregisterauszüge und die Vertretung von Gesellschaften erfragen Sie in der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts.

Wertgrenzen verstehen und für sffich nutzen

Im Gesetz gibt es zwei Wertgrenzen, nämlich die sieben Zehntel und die fünfzehntel-Grenze des Verkehrswertes. Im ersten Zwangsversteigerungstermin darf eine Immobilie nicht unter 5/10-tel des Verkehrswertes abgegeben werden. Zudem hat ein (berechtigter) Gläubiger bei einem Gebot unter sieben Zehntel des Verkehrswertes die Möglichkeit, den Zuschlag allein aus diesem Grund zu verwehren.

Beispiel: Im ersten Zwangsversteigerungstermin geben Sie für eine Immobilie im Verkehrswert von 100.000,01 € ein Gebot von 75.000 € ab. Der Rechtspfleger prüft: Fünfzehntel-Grenze ist erreicht. Er könnte den Zuschlag erteilen. Sieben Zehntel-Grenze ist erreicht. Ein Gläubiger kann den Zuschlag aus diesem einen Grund nicht verwehren. Der Gläubiger kann jetzt den Zuschlag beantragen oder das Verfahren einstweilen einstellen, wenn das Gebot nach seinen Vorstellungen nicht hoch genug ist. Merke: Der Gläubiger muss nicht verkaufen, auch wenn die Wertgrenzen überschritten sind.

Beispiel 2: Im Ankündigungstext des Amtsgerichts steht, dass die Wertgrenzen von 15 um sieben Zehntel des Verkehrswertes nicht mehr gelten. (Aus diesem Text resultieren die Missverständnisse). Der Verkehrswert beträgt 100.000 € und Sie sind mit einem Gebot von 60.000 € der Meistbietende. Muss die Bank jetzt den Zuschlag erteilen?

Nein. Wie im ersten Beispiel hat die Bank selbstverständlich die Möglichkeit, das Verfahren einstweilig einzustellen. Merke: Ohne eine Einigung mit den wesentlichen Gläubigern wird es keinen Zuschlag geben.

Die Konsequenz daraus ist, dass man mit dem Gläubiger über seine Vorstellungen sprechen sollte.

Verschleuderung der Immobilie:

Manchmal sind die Forderungen so gering, dass die betreibenden Gläubiger kein Interesse an einem hohen Erlös haben. Oder zwischen dem zu Beginn des Verfahrens festgestellten Verkehrswert und dem aktuellen Wert der Immobilie klafft eine hohe Lücke. Das Gericht ist allerdings angehalten, eine Verschleuderung der Immobilie zu verhindern. Bei Geboten unter drei Zehntel des Verkehrswertes wird der Rechtspfleger den Eigentümer fragen, ob er mit einem Zuschlag einverstanden ist und dann in eigener Abwägung entscheiden.

So läuft der Zwangsversteigerungstermin ab!

Die Zahl der Zwangsversteigerungen 2024 steigt wieder steil an.(Bild mit KI/AI erstellt.) Justitia hat 2024 mit einer ansteigenden Zahl von Zwangsversteigerungen zu tun. (Bild erstellt mit KI/Ai()

Zu Beginn liest der Rechtspfleger vor, um welches Grundstück es geht, wer alles seine Forderung angemeldet hat und noch einige Formalien mehr, die vornehmlich für die Gläubiger interessant sind.

Missverständnis: Das meiste Missverständnis gilt hier dem so genannten „geringsten Gebot„. Im Kern bedeutet dies, dass ein Zuschlag unter den Gerichtskosten und weiteren Posten, die der Rechtspflege aufruft, nicht möglich ist. Wichtig zu verstehen: dieses geringste Gebot ist in Ihrem Gebot enthalten, und Sie müssen es nicht später zusätzlich bezahlen.

Dann verliest der Rechtspfleger noch einmal die Versteigerungsbedingungen zusammen und eröffnet die Bietstunde.

Während der Bietstunde können Sie Fragen stellen, sich mit uns als Makler unterhalten oder mit dem Gläubigervertreter.

Abgabe vom Geboten

Sinnvoll ist es, ein Gebot frühzeitig abzugeben. Gibt es jetzt noch Fragen zur Sicherheitsleistung, zu den Bietern oder zum Ausweis, können diese gegebenenfalls noch geklärt werden. In den letzten Minuten ist dies nicht möglich. Sie benötigen also den Ausweis, die Sicherheitsleistung und die Summe, die Sie bieten möchten.

Weitere Gebote können Sie dann von Ihrem Platz aus abgeben.

Das richtige Mindset für die Versteigerung

Wenn ich davon ausgehe, dass Sie die Immobilie unbedingt haben möchten, empfiehlt sich das folgende Vorgehen. Zeigen Sie von Anfang an, dass die anderen Bieter heute nur Staffage für Sie sind.

Das erste Angebot ist so bemessen, dass Schnäppchenjäger und Immobilienprofis Ihre Gebote erst gar nicht abgeben.

Sollte jemand mit Ihnen mitmieten wollen, müssen Sie sehr konzentriert darauf achten, dass Sie die glatten Zungen – also 1000,5 €, 1000 €, 10.000,20 €, 1000,25 €, 1000 € und so weiter – als Erster bieten. Die meisten Menschen setzen sich eine glatte Summe als Höchstpreis für die Immobilie. Wenn Sie diesen Preis zuvor bieten, werden sie Ihr Höchstgebot wahrscheinlich nicht überspringen.

Die Bietstunde dauert mindestens eine halbe Stunde. Werden keine Gebote mehr abgegeben – der Rechtspfleger fragt laut und deutlich – so verkündet er das Meistgebot.

Danach fragt er in den berechtigten Gläubiger – bei mehreren Gläubigern ist es prozessual, nur ein Gläubiger, der zustimmen muss – ob Anträge zum Zuschlag gestellt werden. Juristen nennen dies „Verhandlung über den Zuschlag“. Anträge können die berechtigten Gläubiger stellen, aber auch der Eigentümer, der im Gerichtssaal allerdings selten anwesend ist.

Mit dem Zuschlagsbeschluss werden Sie Eigentümer der Immobilie mit allen Rechten und Pflichten. Allerdings hat ein Eigentümer, der nicht anwesend ist, noch die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen Rechtsbehelf gegen den Zuschlag einlegen.

Warum Sie immer gegen die Profis gewinnen!

Ein professionelles auftreten, große Gesten und Klein. Ziel vor Augen: „Ihre“ Immobilie zu möglichst kleinen Preis steigern. Können Sie dagegen halten?

Selbstverständlich können Sie das! Ein Bietprofi ist darauf angewiesen, die Immobilie zum geringsten Preis zwei steigern. Denn er hat das Ziel, die Immobilie innerhalb kürzester Zeit mit einem guten Gewinn zu verkaufen.

Das bedeutet, dass er nicht nur die Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, Grundbuchkosten) von etwa 8-9 % einkalkulieren muss. Auf den schnellen Veräußerungserlös entfallen auch Steuern auf den Ertrag.

Sie haben als Privatanbieter völlig andere Ziele und einen deutlich weiteren Anlagehorizont. Deshalb können Sie so kalkulieren, dass sie den Profi im Zwangsversteigerungstermin immer ausbooten können. Denn jetzt wissen Sie auch, warum der Profi wesentlich weniger bietet als Sie und dass dies nichts mit dem Wert der Immobilie zu tun hat.

Das fragen unsere Kunden

Wie zahlt man bei Zwangsversteigerungen?

Bei Zwangsversteigerungen gibt es spezifische Zahlungsanforderungen, die Sie beachten müssen:

  1. Sicherheitsleistung: Um an einer Zwangsversteigerung teilnehmen zu dürfen, müssen Sie eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 10% des festgesetzten Verkehrswertes . Die Sicherheitsleistung kann durch verschiedene Methoden erbracht werden, darunter Bundesbankschecks und Schecks einer im Bundesgebiet zugelassenen Bank, mit einer Bankbürgschaft oder einer Überweisung. zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut Die Überweisung erfolgt auf ein Konto der Gerichtskasse. Barzahlung ist nicht zugelassen.
  2. Zahlung nach der Ersteigerung der Immobilie: Wenn Sie den Zuschlag erhalten, müssen Sie Ihr abgegebenes Gebot innerhalb von 4 bis 8 Wochen begleichen. Bis zur Zahlung fallen 4 Prozent Jahreszinsen an. Der Versteigerungserlös abzüglich der geleisteten Sicherheit) ist rechtzeitig vor dem Verteilungstermin zu überweisen.
Was passiert wenn ein Haus nicht versteigert wird?

Wird die Immobilie im Zwangsversteigerungstermin vor Gericht nicht versteigert, gibt es mehrere Möglichkeiten.

In den meisten Fällen wird ein Gläubiger den Antrag auf Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens stellen. Danach wird das Gericht in der Regel einen neuen Zwangsversteigerungstermin bestimmen.

In diesem zweiten Termin gelten die so genannten Wertgrenzen nicht mehr, sofern ein Angebot abgegeben wurde.

Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten der Verwertung einer Forderung. Zum Beispiel kann der Gläubiger zunächst darauf verzichten, weiteres Geld in die Vollstreckung der Forderung zu investieren. Für jeden Gerichtstermin fallen neue Kosten an. Zudem könnte der Gläubiger die Forderung verkaufen.

Was passiert mit Schulden bei Zwangsversteigerungen?

In einem Zwangsversteigerungsverfahren versteigern Sie die Immobilie grundsätzlich lastenfrei. Das bedeutet, dass die Grundschulden gelöscht sind. Auch müssen Sie als Erwerber oder Ersteigerer nicht für die weiteren Schulden geradestehen: zum Beispiel offene Grundsteuern oder Gebühren an die Stadt, eventuelle Sicherungshypotheken, … .

Bei vermieteten Immobilien gibt es allerdings zwei Ausnahmen: Als Erwerber haften Sie für die Mietkaution des Mieters. Versteigern Sie eine Eigentumswohnung, so tragen Sie auch die Abrechnungslast für das Jahr, in dem Sie die Immobilie ersteigert haben.

Beispiel: Bei einer Eigentumswohnung beträgt das Hausgeld 200 € pro Monat, also 2400 € pro Jahr. Im folgenden Jahr werden die Hausgelder mit den tatsächlich verbrauchten Geldern abgerechnet. Wenn statt der veranschlagten 2400 € tatsächlich 2600 € verbraucht wurden, müssen Sie diese Abrechnungslast bezahlen.

Darüber hinaus können in den Beschlüssen der Eigentümerversammlung weitere finanzielle Verpflichtungen enthalten sein. Ein Beispiel sind Sonderumlagen.

Achtung: Völlig anders ist die Löschung von Grundschulden bei Teilungsversteigerungen geregelt. Im Gerichtstermin wird der Rechtspfleger darauf sicherlich eingehen.

Kann man sein eigenes Haus ersteigern?

Es gibt zwei richtige Antworten auf diese Frage. Handelt es sich um eine Teilungsversteigerung, so kommt es durchaus vor, dass Miteigentümer „die eigene Immobilie“ ersteigern.

Der Grund für Zwangsversteigerung liegt darin, dass Verbindlichkeiten des Eigentümers nicht beglichen wurden. Für den Erwerber hat die Zwangsversteigerung den Vorteil, dass – vereinfacht gesagt – alle Schulden im Grundbuch gestrichen werden. Die Gläubiger haben deshalb kein Interesse, dass der Eigentümer seine Immobilie selbst ersteigert.

Es gibt zwei richtige Antworten auf diese Frage. Handelt es sich um eine Teilungsversteigerung, so kommt es durchaus vor, dass Miteigentümer „die eigene Immobilie“ ersteigern.

Der Grund für Zwangsversteigerung liegt darin, dass Verbindlichkeiten des Eigentümers nicht beglichen wurden. Für den Erwerber hat die Zwangsversteigerung den Vorteil, dass – vereinfacht gesagt – alle Schulden im Grundbuch gestrichen werden. Die Gläubiger haben deshalb kein Interesse, dass der Eigentümer seine Immobilie selbst ersteigert.

Daneben haben der oder die Gläubiger genug prozessuale Möglichkeiten, dies zu verhindern.

Daneben haben der oder die Gläubiger genug prozessuale Möglichkeiten, dies zu verhindern.

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Definitionen zur Zwangsversteigerung

  • Miteigentümer: Eine Person, die zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen Eigentümer einer Immobilie ist.
  • Wertgrenzen: Gesetzlich festgelegte Grenzen, ab denen eine Zwangsversteigerung erfolgen kann.
  • Verschleuderung der Immobilie: Der unangemessene Verkauf einer Immobilie zu einem sehr niedrigen Preis.
  • Wertgrenzen: Bestimmte Grenzwerte, die bei einer Zwangsversteigerung relevant sind.
  • Gerichtskosten: Die Kosten, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren anfallen.
  • Bietprofi: Eine erfahrene Person, die geschickt und geübt in Bietverfahren ist.
  • Erwerbsnebenkosten: Zusätzliche Kosten, die beim Erwerb von Eigentum anfallen.
  • Veräußerungserlös: Der Erlös aus dem Verkauf oder der Veräußerung von Vermögenswerten.
  • Versteigerungsbedingungen: Die festgelegten Bedingungen, unter denen eine Versteigerung stattfindet.
  • Bietstunde: Der Zeitraum während einer Versteigerung, in dem Gebote abgegeben werden können.
  • Teilungsversteigerung: Ein gerichtlicher Prozess, der dazu dient, das gemeinsame Eigentum an einer Immobilie aufzulösen und den Erlös aus dieser Versteigerung unter den Miteigentümern aufzuteilen.
  • Zwangsversteigerungsantrag (§ 16 ZVG): Ein Zwangsversteigerungsantrag wird in der Regel nach langwierigen Bemühungen des Gläubigers und möglicherweise auch des Schuldners eingereicht, um diese Zwangsmaßnahme zu verhindern. Der Antrag wird beim Amtsgericht eingereicht, zusammen mit den notwendigen Urkunden und der geschuldeten Summe in Euro.
  • Zwangsversteigerungskosten (§ 109 ZVG): Die Kosten der Zwangsversteigerung sind die des Gerichtskostengesetzes. Sie umfassen Sachverständigengutachten, Tätigkeiten des Gerichts, Kosten für den Antrag usw.
  • Zwangsversteigerungsvermerk (§§ 15 – 34 ZVG, § 146 ZVG): Beim Grundbuchamt wird der Antrag auf die Zwangsversteigerung ebenfalls vermerkt. Dadurch soll verhindert werden, dass der Erwerber benachteiligt werden könnte.
  • Zwangsversteigerungsverfahren: Nach Einleitung des Verfahrens erfolgt eine Zwangsversteigerung. Nach § 74a ZVG wird der Grundstückswert festgesetzt und ein Termin beim Vollstreckungsgericht festgelegt. Die Gläubiger werden 4 Wochen vor dem Termin informiert.
  • Zwangsversteigerungstermin (§ 66 ZVG, Terminbestimmung: §§ 37 bis 41 ZVG): Der eigentliche Termin besteht aus 3 Elementen: Dem Bekanntmachungsteil, der Bietzeit von mindestens 30 Minuten und der Feststellung des Meistbietenden.
  • Abschluss der Zwangsversteigerung: Nach dem Schluss der Bietzeit erfolgt eine Anhörung der Verfahrensbeteiligten, bei der es zu einem sofortigen Zuschlag kommen kann, einer Versagung des Zuschlages bei Nichterreichen der 5/10 Grenze oder der 7/10 Grenze, Nichterteilung des Zuschlages oder einer Bestimmung eines separaten Verkündungstermins über den Zuschlag.

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Autor Thomas Siedler

Der Autor Thomas Siedler hat im Rahmen der Laufbahn in der Finanzverwaltung Steuerrecht an der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen studiert. Das Studium schloss er als Dipl.–Finanzwirt ab. Weitere Stationen absolvierte er als Führungskraft einer Steuerberatungsgesellschaft und einer Anwaltskanzlei. Hierbei sammelte er Erfahrungen in der Immobilienbranche. Seit fast 20 Jahren widmet er sich dem Immobilienverkauf. Zu dem Schwerpunkten Wohnimmobilien erwarb er besondere Kenntnisse bei Zwangsversteigerungen und Insolvenzverkäufen von Immobilien. 2021/2022 folgte eine Ausbildung als zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung.